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Bescheid wissen und Streit vermeiden: Mieter sollten über ihre Rechte und Pflichten gut informiert sein

Freitag, 19.02.2016 |
Wenn man mit seiner Mietzahlung in Verzug gerät, droht die fristlose Kündigung.
Wenn man mit seiner Mietzahlung in Verzug gerät, droht die fristlose Kündigung.
© djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./Corbis

(djd). Er hat ganz entfernt sogar Ähnlichkeit mit einer Eheschließung: Ein Mietvertrag beruht auf Gegenseitigkeit und wird meist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien haben es also oftmals langfristig miteinander zu tun. Grund genug, um zu fragen, was der Vermieter eigentlich verlangen darf und welche Rechte er im Einzelnen hat. Streit gibt es beispielsweise häufig bei einem Zahlungsverzug des Mieters, bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung, rund ums Thema Schönheitsreparaturen sowie bei Mietminderungen und Mieterhöhungen.

Mietschulden berechtigen zur Kündigung durch den Vermieter

"Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn zwei Monate hintereinander die Kaltmieten nicht gezahlt wurden oder wenn ein über einen längeren Zeitraum ein gleich hoher Betrag offen ist", erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz: Auch konstant unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung begründen. Ein besonderes Reizthema zwischen Vermieter und Mieter sind Schönheitsreparaturen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten, wozu auch Schönheitsreparaturen zählen. "Der überwiegende Teil der Mietverträge wälzt diese Pflicht aber auf den Mieter ab - häufig in Formularverträgen, die ohne individuelle Verhandlung zur Unterschrift vorgelegt werden", so Khan. Die Rechtsprechung habe hierfür enge Voraussetzungen festgelegt und bereits eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt. Im Einzelfall sollte man sich genau informieren, Experten findet man beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de, weitere Tipps rund ums Thema Wohnen hat das Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Eine Mietminderung muss gut begründet sein

Wenn der Mieter eine Mietminderung verlangt, kann der Vermieter zunächst eine sogenannte Mängelanzeige verlangen. "Mit dieser muss der Mieter zumindest die Symptome des Mangels beschreiben, so dass der Vermieter sich ein Bild machen kann", erläutert Daniel Khan. Der Vermieter dürfe auch einen Besichtigungstermin anberaumen, weil es anders oft nicht möglich sei, die Mängelursache festzustellen. Mindert der Bewohner grundlos beziehungsweise unberechtigt die Miete, riskiert er dagegen eine fristlose Kündigung.

Ärger um die "zweite Miete"

(djd). Für die Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter alle verbrauchsabhängigen sowie verbrauchsunabhängigen Kosten auf den Mieter umlegen, die für den Betrieb des Gebäudes nötig sind und die mietvertraglich vereinbart wurden. Welche Kostenpositionen dies im Einzelnen sind, ist in der sogenannten Betriebskostenverordnung geregelt. Umlegbar sind zum Beispiel die Grundsteuer, die Kosten für die Energie, die Abfallentsorgung und ganz aktuell in vielen Fällen auch die Installation von Rauchmeldern. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen dazu.


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