Was tun mit den Verweigerern? Das sollten Verbraucher rund um die Corona-Maskenpflicht wissen
(djd). Schlüssel, Handy – und die Maske: Wer Haus oder Wohnung verlässt, hat diese drei Dinge in Corona-Zeiten fast immer dabei. Mit Mund-Nase-Bedeckungen soll das Ansteckungsrisiko für alle reduziert werden. Die meisten Menschen haben sich an die Maske gewöhnt, aber es gibt auch hartnäckige Verweigerer. Wie ist die rechtliche Situation?
Worauf basiert die Maskenpflicht?
"Sie ist in den jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer festgeschrieben. Dort ist genau geregelt, wer wo eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Und hier ist auch festgelegt, dass jede textile Barriere erlaubt ist, wenn sie eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern kann", erklärt Rechtsanwältin Mareike Gallus von der Hannoveraner Kanzlei Preidel . Burmester und Partner-Anwältin von Roland Rechtsschutz.
Wie geht man mit Maskenverweigerern um?
Jeder könne die Menschen in seiner Umgebung auf die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung, etwa in Geschäften, auf Märkten und in öffentlichen Nahverkehrsmitteln, aufmerksam machen, so Mareike Gallus: "Grundsätzlich sind jedoch nur Kräfte der Exekutive dazu berechtigt, Verstöße gegen die Corona-Verordnung zu ahnden." Ignoriert eine Person den Hinweis eines anderen Bürgers auf die Maskenpflicht, kann sich dieser an die Polizei oder an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, etwa das Gesundheitsamt, wenden und die Durchsetzung der Pflicht verlangen.
Was kann bei Regelverstößen passieren?
Die Corona-Verordnungen der Bundesländer legen fest, wie Ordnungswidrigkeiten – also etwa das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - geahndet werden. Hier sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich. "Zusätzlich darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach dem Polizeigesetz Maßnahmen ergreifen, um ordnungswidrige Zustände zu vermeiden oder zu beenden. Dazu zählen etwa Platzverweise oder unter extremen Umständen auch eine Ingewahrsamnahme", erläutert Rechtsanwältin Gallus.
Welche Rechte haben Arbeitgeber?
Werden das Tragen einer Schutzmaske oder andere Hygienevorgaben vom Arbeitgeber angeordnet, fällt dies unter das Weisungsrecht, erklärt Mareike Gallus. Auch über die individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen hinaus dürfe der Arbeitgeber also das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren verlangen, wenn dies im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten ist und den schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer nicht widerspricht. "Widersetzt sich ein Arbeitnehmer den gerechtfertigten Weisungen des Arbeitgebers, so hat er gegebenenfalls eine Abmahnung oder bei mehrfachen Verstößen auch eine Kündigung zu befürchten," so Gallus.