Wer trägt Schuld am Schimmel? Bei Feuchteschäden kann es zum Konflikt zwischen Mieter und Vermieter kommen
(djd). Es sieht hässlich aus, riecht muffig und kann zudem die Gesundheit schädigen: Schimmelbildung in der Wohnung ist ein häufig auftretendes Problem. "Für eine überhöhte Luftfeuchtigkeit oder Feuchtigkeit in der Wohnung können sowohl bauseitig bedingte Mängel als auch das Nutzungsverhalten des Mieters ursächlich sein", weiß Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz.
Schuldfrage muss geklärt werden
Als bauseitig bedingte Einflüsse kommen Wärmebrücken beziehungsweise eine mangelhafte Dämmung in Frage. Unzureichende Lüftungs- und Heizmöglichkeiten, durch Undichtigkeiten hervorgerufene Durchfeuchtungen - etwa durch defekte Dächer -, sowie die sogenannte Neubaufeuchte können ebenfalls Verursacher sein. Aber auch der Wohnungsnutzer kann durch unzureichendes Lüften, Möblierungsfehler und nachträgliche Veränderungen der Baukonstruktion die Schimmelbildung begünstigen. Da Schimmelpilze zu Atemwegserkrankungen, zu allergischen oder asthmatischen Reaktionen und anderen Überempfindlichkeiten führen können, sollten sie schnellstmöglich beseitigt werden. Doch wie sind die rechtlichen Gegebenheiten - und besteht hier ein ausreichender Grund zur Mietminderung? "Häufig verweist der Vermieter bei Anzeige der Schimmelbildung auf unzureichendes Beheizen und Belüften der Wohnung und weigert sich, den Schimmel zu beseitigen", weiß Jörn-Peter Jürgens. Der Mieter sei hier in der stärkeren Position: Der Mieter müsse die Schadensursache nicht nennen, sondern lediglich das Vorliegen des Mangels beweisen. Bei sichtbarer Schimmelbildung ist diese Beweisführung einfach. Der Vermieter muss hingegen beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem des Mieters. In den meisten Fällen kann hier nur ein Sachverständiger helfen.
Bei Mietminderung Experten um Rat bitten
Falls der Mangel dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzuordnen ist, sind von diesem die Kosten der Schimmelbeseitigung zu tragen. Für den Mieter kommt zudem eine Mietminderung in Betracht. Da sich die Höhe stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet, sollten Betroffene Expertenrat einholen - etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Das ist auch angeraten, wenn der Mieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit durchsetzen will.
Wer ist öfter "schuld"?
(djd). Die eindeutige Schuldzuweisung bei Schimmelbefall ist schwierig. Nach den Erfahrungen von Wolfgang Isenmann, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Mieten für Grundstücke und Gebäude sowie Autor zahlreicher Fachartikel, sind die Ursachen der Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnungen prozentual wie folgt: 25 bis 30 Prozent sind ausschließlich auf Nutzungsmängel zurückzuführen, 22 bis 25 Prozent nur auf Baumängel und bei 45 bis 55 Prozent der Fälle kommen beide Ursachen zusammen. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen.