Verjährungsfrist beim Hausbau nicht verstreichen lassen: Bauherren können auch nach der Bauabnahme auf Mängelbeseitigung pochen
(djd). Mit der offiziellen Bauabnahme bestätigen Bauherren, dass ihr neues Haus fertiggestellt und im Wesentlichen mängelfrei ist. Doch auch danach haben sie noch die Möglichkeit, vom bauausführenden Unternehmen Nachbesserungen bei erst später erkannten Mängeln zu fordern. Denn mit der Abnahme beginnt die gesetzlich vorgeschriebene, fünf Jahre dauernde Gewährleistungszeit. "Diese Frist sollte man nicht ungenutzt verstreichen lassen", rät Erik Stange, Sprecher des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Nach Beobachtungen und Analyse des Vereins treten rund 90 Prozent der Bauschäden bis zum Ende der Gewährleistungszeit auf. Ähnlich wie bei der Abnahme müssen eventuelle Mängel innerhalb der Fünfjahresfrist festgestellt und gerügt werden, auch ein Zurückbehaltungsrecht gilt für den Bauherrn.
Ein halbes Jahr vor der Verjährung aktiv werden
Stange empfiehlt, spätestens ein halbes Jahr vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eine gründliche Bestandsaufnahme einzuplanen. Ein unabhängiger Sachverständiger, zum Beispiel ein Bauherrenberater des BSB, prüft das Haus von Kopf bis Fuß und nimmt typische Schwachstellen unter die Lupe. Dazu gehören etwa Abdichtungen, Risse und die Fassaden. Unter www.bsb-ev.de gibt es mehr Infos dazu und alle Adressen des deutschlandweiten Beraternetzwerks. Mängel werden in einem Protokoll mit Beschreibung und Fotos detailliert festgehalten.
Ansprüche notfalls mit rechtlichem Beistand geltend machen
Der unabhängige Experte unterstützt Bauherren auch dabei, ihre Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu machen. Die Mängel müssen mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung angezeigt werden. Falls das Bauunternehmen diese bestreitet, die Verantwortung dafür ablehnt oder wenn erhebliche Verzögerungen bei den Arbeiten zur Mängelbeseitigung zu beobachten sind, sollten Bauherren schnell aktiv werden. Ein Rechtsanwalt kennt die Möglichkeiten und kann abwägen, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind.
Verjährungsfrist und Insolvenz
(djd). Bauherren haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit. Kein Anspruch besteht dagegen auf eine Gewährleistungssicherheit zur Sicherung etwaiger Mängelbeseitigungsansprüche während der fünfjährigen Gewährleistungszeit. Aus diesem Grund sollten im Bauvertrag entweder ein Sicherheitseinbehalt, eine Gewährleistungsversicherung oder eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart werden, Letztere mit einer Absicherung von mindestens fünf Prozent der Bausumme. So können Bauherren auch im Insolvenzfall ihre Mängelbeseitigungsansprüche durchsetzen. Unter www.bsb-ev.de gibt es weitere Infos und Hilfestellungen.