Plötzlich pflegebedürftig: Neue gesetzliche Regelungen erleichtern Vereinbarkeit von Beruf und Betreuung
(djd). Ob Schlaganfall, Herzinfarkt oder ein schwerer Sturz: Oftmals kann eine schnelle medizinische Versorgung Schlimmeres verhindern - ebenso häufig aber können Menschen innerhalb weniger Sekunden zum Pflegefall werden und dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sein. Auch das Leben vieler Angehöriger wird dann auf den Kopf gestellt, sie müssen kurzfristig eine Pflege organisieren oder selbst die häusliche Pflege übernehmen. Für Beschäftigte bedeutet dies, dass sie in ihrem Beruf vorübergehend oder längerfristig kürzertreten und damit auf Geld verzichten müssen. Der Gesetzgeber hat auf dieses Problem reagiert, von dem im Zuge des demographischen Wandels immer mehr Bundesbürger betroffen sein werden: Neue Regelungen im Pflegezeitgesetz, im Familienpflegezeitgesetz und im SGB XI sorgen für spürbare Erleichterungen. Alle Informationen dazu gibt es unter www.wege-zur-pflege.de.
Bis zu zehn Tage Auszeit bei akuter Pflegesituation
Wer kurzfristig eine akute Pflegesituation organisieren oder eine pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen sicherstellen muss, kann dafür bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, ohne Ankündigungsfristen gegenüber seinem Arbeitgeber einhalten zu müssen. In dieser Zeit hat man die Chance, eine bedarfsgerechte Pflege des nahen Angehörigen zu organisieren oder eine entsprechende Versorgung sicherzustellen. Für diese Auszeit kann eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, beantragt werden. Das Recht auf die bis zu zehn Arbeitstage haben Mitarbeiter gegenüber allen Arbeitgebern - unabhängig von der jeweiligen Größe des Unternehmens. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen beantragt werden. Um die bis zu zehn Tage umfassende Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld im Zusammenhang mit der Pflege beanspruchen zu können, muss der nahe Angehörige die Bedingungen einer Pflegebedürftigkeit gemäß der Paragraphen 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen.
Bis zu sechs Monate Pflege- und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit
Außerdem haben Arbeitnehmer wie bisher für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung einen Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Zudem haben Beschäftigte jetzt einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit im Umfang von 15 Stunden je Woche. Wer minderjährige, pflegebedürftige, nahe Angehörige zu Hause oder außerhäuslich betreut, hat seit dem 1. Januar 2015 ebenfalls ein Recht auf eine vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf: Das Pflegezeitgesetz sieht dafür eine Zeit von bis zu sechs Monaten vor, das Familienpflegezeitgesetz eine Zeit von bis zu 24 Monaten. Wer einen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleitet, kann sich darüber hinaus bis zu drei Monate vollständig oder teilweise vom Beruf freistellen lassen. Ob Pflege- oder Familienpflegezeit beansprucht werden kann, hängt von der Größe des jeweiligen Arbeitgebers ab. Für die Zeit der Freistellungen gibt es nun einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, mit dem man den Verdienstausfall in einer Pflegesituation besser abfedern kann. Die monatliche Darlehensrate beträgt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden monatlichen Nettogehalts.
Familienpflegezeit-Rechner
Der sogenannte Familienpflegezeit-Rechner unter www.wege-zur-pflege.de ist eine Rechenhilfe, um Arbeitnehmern eine erste, an ihre persönliche Lebens- und Einkommenssituation angepasste Orientierung zu geben. Dort erfährt man, wie hoch beispielsweise das Darlehen ist, das man auf der Grundlage der neuen Regelungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz beanspruchen kann.
Kreis der nahen Angehörigen wird erweitert
(djd). Bisher zählten Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, eigene Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder zu den nahen Angehörigen. Seit Jahresbeginn 2015 profitieren nun auch Stiefeltern, Schwäger und Schwägerinnen sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften von den neuen Regelungen der Familienpflegezeit. Mehr Informationen gibt es unter www.wege-zur-pflege.de.